Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gudzik e.K. (AGB)
1. Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gudzik e.K. erfolgen ausschließlich unter Zu- grundelegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.Spätestens mit Entgegennahme unserer Liefe- rungen oder Leistungen gelten diese Bedin- gungen vom Auftraggeber als angenommen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Inhalt des Vertrags, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt haben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wird von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.Annahmeerklärungen des Auftraggebers und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und für sämtliche sonstige Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten, wie auch die Zusicherung von Eigenschaften, sind für uns nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Für Umfang und Ausgestaltung unserer Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wenn eine solche nicht vorliegt, gilt der Inhalt unseres Angebotes als maßgebend.
3. Lieferung
Liefertermine oder Lieferfristen, die sowohl verbindlich wie unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Die Lieferfristen gelten lt. den jeweiligen Verträgen bzw. Aufträgen, soweit diese angegeben bzw. geregelt wurden. Wurde kein Liefertermin oder -zeitraum vereinbart ist dieser freibleibend.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen uns und dem Auftraggeber schriftlich vorliegt, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandtbereitschaft mitgeteilt ist.
Teillieferungen und Teilleistungen sind uns während der Lieferzeit erlaubt und werden sofort in Rechnung gestellt.
Wenn nachträglich Vertragsänderungen vorge- nommen werden, gilt ein ursprünglich vereinbarter Liefertermin oder Lieferfrist nicht mehr. Es muss dann ein neuer Liefertermin bzw. Lieferfrist vereinbart werden.
Gerät die Lieferung durch verschulden des Auftraggebers in Verzug, dann ist der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist ebenfalls nicht mehr gültig.
Wird ein Liefer- oder Abholtermin für Anlagen, Produkte oder Waren vereinbart und nicht vom Auftraggeber eingehalten gilt der Vertrag als erfüllt und es erfolgt die Einlagerung bis der Auftraggeber im Stande ist die Lieferung entgegenzunehmen oder Abzuholen. Die entstandenen Kosten werden im diesem Falle dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Preisstellung
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk ohne Transportkosten oder Transportversicherung und soweit nicht anders vereinbart ausschließlich Verpackung. Maßgeblich sind die in unserer Auftrags- bestätigung genannten Preise. Transportkosten sowie Gebühren des Geldverkehrs (Bankgebühren bei Auslandszahlungen o. Ä.) trägt alleine der Auftraggeber.Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Wir behalten uns eine angepasste Erhöhung der genannten Preise für den Fall vor, dass es bei uns aus Gründen, die nicht vorhersehbar waren, zu einer Erhöhung der Lohn-, Material oder sonstigen Kosten kommt.
Sollten bei Abwicklung des Auftrags Arbeiten erforderlich werden, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbar waren, sind wir auch in diesem Falle berechtigt, entweder die Mehrkosten zu berechnen oder unter Berechnung der bei uns bis dahin angefallenen Kosten zurückzutreten.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als drei Monate liegen, gelten unabhängig von Vorstehendem unsere dann zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand oder die Lieferung das Werk verlassen hat. Das ist auch dann der Fall wenn Teileiferungen erfolgen oder die Gudzik e.K. weitergehende Leistungen wie Fracht, Montage und Inbetriebnahme übernimmt.6. Abnahme
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat oder erforderlich ist, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.Verzögert sich die Abnahme aus Umständen, die nicht von der Gudzik e.K. zu vertreten sind, gilt der Vertragsgegenstand mit Meldung der Abnahmebereitschaft auch ohne Durchführung der Abnahme als erbracht.
7. Zahlung & Zahlungsziele
Die Zahlung sowie Zahlungsziele sind im einzelnen durch das Angebot spätestens jedoch durch die Rechnung festgelegt.Im allgemeinen gilt, soweit nicht anderes festgelegt oder vereinbart wurde, ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Unsere Rechnungen sind somit ohne jegliche Abzüge binnen 14 Tagen zu begleichen.
Die Gewährleistung von Skonto oder sonstigen Barzahlungsnachlässen ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Zahlung rechtzeitig zu tätigen. Kommt der Auftraggeber in Verzug erfolgt die schriftliche Mahnung durch die Gudzik e.K.
Weiteres zum Mahnwesen ist im Punkt 6. Zahlungsverzug und Mahnung geregelt.
Eine Zahlung ist erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
8. Zahlungsverzug und Mahnung
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggerber eine geringere Belastung nachweist.Ist der Auftraggeber nach Ablauf der in der ersten Mahnung angegeben Zahlungsfrist immer noch im Zahlungsverzug wird die Mahnstufe erhöht und erneut gemahnt oder ggf. ein Inkassounternehmen mit der Einbringung der offenen Posten beauftragt. Dadurch entstehen weitere Kosten, die der Auftraggeber zu tragen hat.
Mahnstufen und Mahngebühren
| Mahnstufe | Gebühren | Zahlungsfrist/Mahnfrist |
|---|---|---|
| M 1 | 4,00 EUR | lt. Mahnung |
| M 2 | 6,00 EUR | lt. Mahnung |
| M 3 | 8,00 EUR | lt. Mahnung |
Inkassokosten richten sich nach dem jeweiligen Inkassobüro sowie auch ggf. nach der Höhe der Forderung.
Wir behalten uns vor gegen einen Auftraggeber der mit der Begleichung seiner Forderungen in Verzug geraten ist einen Lieferstopp zu verhängen, bis der Auftraggeber seiner Pflicht zur Begleichung der offenen Forderungen nachgekommen ist. Der Lieferstopp wirkt sich auch auf bereits angenommene oder bestätigte bzw. begonnen Aufträge aus. Wird gegen einen Auftraggeber ein Lieferstopp verhängt, verlieren sämtliche Lieferfristen oder Liefertermine an Gültigkeit.
In diesem Fall behalten wir uns ebenfalls das Recht vor von bereits bestätigten oder begonnen Aufträgen zurückzutreten, sollte der Auftraggeber auch weiterhin seiner Pflicht zur Begleichung der offenen Forderungen nicht nachkommen. Die bis dahin im Verlaufe des Auftrags ggf. entstandenen Kosten werden dem Auftraggerber in Rechnung gestellt.
9. Gewährleistung
Konstruktions- und entwicklungsbedingte Änderungen und Abweichungen behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundliegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch bei bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.Für alle Waren oder Produkte die von der Gudzik e.K. hergestellt oder geliefert wurden gilt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart bzw. bestimmt, eine Gewährleistung von 24 Monaten ab Auslieferung oder Inbetriebnahme, wenn die Inbetriebnahme durch die Gudzik e.K. selber oder durch ein von der Gudzik e.K. beauftragtes Unternehmen geschieht. Geschieht die Inbetriebnahme nicht durch uns oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen, gilt die Gewährleistung ab Auslieferung. Bei Anlagen max. 6000 Betriebsstunden.
Für alle Leistungen (Dienstleistungen) ein- schließlich Wartung, Überholung und Reparatur gilt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart bzw. bestimmt, eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Erbringung. Bei Anlagen max. 2000 Betriebsstunden.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Der Auftaggeber übernimmt für die von Ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Vorlagen, Dokumente oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang auch dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Ausführungs- zeichnungen und andere Dokumente und Unterlagen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob aufgrund der uns vorgelegten Ausführungszeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers im Falle deren Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Trift uns trotzdem eine Haftung so hat uns der Auftraggerber von dieser Haftung freizustellen und schadlos zu halten.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtung durch uns bereitzuhalten oder nach unserer Wahl ordnungsgemäß verpackt an uns zurückzusenden.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber uns keine Gelegenheit gibt, zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz- lieferungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggerber oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vornehmen.
Weitergehende Ansprüche des Auftaggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, Schadensersatz- ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung aus positiver Forderungs- versetzung, aus Verschulden bei Vertrags- abschluß aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit dies nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungs- anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauschmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen so entfällt jede Gewährleistung.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbarem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
10. Haftung
Die Gudzik e.K. haftet für Schäden, die von der Gudzik e.K. oder seinen Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Die max. Höhe der Haftung ist hierbei auf 250.000 EUR beschränkt.Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten bzw. Kardinalpflichten, ist die Haftung der Gudzik e.K. der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und auf 2000 EUR begrenzt.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Waren bleiben bis zur vollständigen Beazahlung Eigentum der Gudzik e.K.Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
Soweit noch nicht alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent vom Auftraggeber beglichen sind gelten folgende Rechte für uns.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftragsgeber verwahrt unser (Mit )Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsüberreichung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggerber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab Der Auftraggeber wir on uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wiederrufen werden, wenn der Auftraggerber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorgehaltsware wird der Auftraggerber auf unser Eigentum hinweisen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Verjährung
Alle Rechtsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf der Gewährleistung.13. Angebotsgültigkeit
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit wir von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.Alle Angebote sind – soweit nicht anders bestimmt oder vereinbart – einen Monat ab Angebotsdatum gültig.
Ein Auftrag oder eine Bestellung aufgrund eines freibleibenden Angebotes führt erst zu einem rechtskräftigen Vertrag nach schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch die Gudzik e.K.
14. Mündliche Absprachen und Zusagen
Mündliche Absprachen oder Zusagen sind ungültig bis zur schriftlichen Fixierung bzw. bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.15. Montage und Inbetriebnahme
Soweit die Montage durch die Gudzik e.K. bzw. einen beauftragten Monteur erfolgen soll, sind die erforderlichen Hebewerkzeuge und Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Auch ein Mechaniker sowie Hilfskräfte sind ggf. vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.Der Auftraggeber Zahlt in diesem Fall alle entstehenden Kosten für die Montage, sowie anfallende Nebenkosten bzw. Spesen.
16. Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten uns die im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreitenden Informationen nicht als Vertraulich.17. Zusätzliche Geschäftsbedingungen
Zusätzlich zu diesen AGB geltend sind weitere Bedingungen wie die aktuelle Preisliste oder Zusatzbedingungen zu den verschiedenen Geschäftsbereichen der Gudzik e.K., sowie auch andere Vereinbarungen, die in den jeweiligen Verträgen geregelt oder in den betreffenden Angeboten verankert sind.18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.19. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht.
Gerichtsstand des Vertrags ist Aschaffenburg.Des weiteren gilt für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Gudzik e.K. und dem Auftraggeber sowie auch für diese Geschäftsbedingungen und alle weiteren Zusatzbedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist Niedernberg.
Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, ist Aschaffenburg oder Obernburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
Niedernberg, 16. März 2006
Gudzik e.K.





